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BGBl II 414/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

414. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

414. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt mit der Überschrift „1. Diphtherie.“ in Anlage 1 lautet:

„Kranke sowie Krankheitsverdächtige aus der Umgebung Diphtheriekranker (symptomatische Kontaktpersonen) sind so lange abzusondern, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen toxinbildende Diphtheriebakterien nicht nachweisbar sind.

Ansteckungsverdächtige (asymptomatische Kontaktpersonen) sind von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen so lange fernzuhalten, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen toxinbildende Diphtheriebakterien nicht nachweisbar sind. Diese Verkehrsbeschränkungen sind jedoch ohne Rücksicht auf den bakteriologischen Befund spätestens sechs Wochen nach dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten aufzuheben, sofern nach Beurteilung des Amtsarztes nicht besondere Umstände vorliegen, die eine weitere Fernhaltung begründen.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

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