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BGBl II 375/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

375. Verordnung: Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

375. Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Aufträge sind
    1. a) Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
    2. b) Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
  2. 2. Auftraggeber sind
    1. a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,
    2. b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 - BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
    3. c) Auftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.
  3. 3. Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.
  4. 4. Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    1. a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
    2. b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter lit. a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;
    3. c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter lit. a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;
    4. d) Unternehmer, die unter lit. a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;
    5. e) Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß lit. a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.

Genehmigungen

§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Abs. 3 gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.

(2) Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Abs. 3 nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als genehmigt.

(3) Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für

  1. 1. den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  2. 2. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
  3. 3. die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von sanktionierten Personen bereitgestellt werden können,
  4. 4. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Österreich in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
  5. 5. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union - soweit nicht nach Art. 3m oder 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten.

(4) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 . Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.

Dokumentationspflicht

§ 3. Auftraggeber sind verpflichtet, im Vergabevermerk gemäß den §§ 147 und 309 BVergG 2018 oder § 112 BVergGVS 2012 bzw. in der Dokumentation gemäß § 27 BVergGKonz 2018 die Inanspruchnahme einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 zu dokumentieren.

Meldepflicht

§ 4. Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

  1. 1. nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen haben, dies, oder
  2. 2. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen haben,

    unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß § 2 Abs. 3 in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Nehammer Kogler Kocher   Polaschek    Schallenberg   Edtstadler    Brunner   Raab   Karner    Zadic   Gewessler   Tanner   Totschnig   Rauch

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