341. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung)
Auf Grund der §§ 7 und 7b des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung - COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht
- 1. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
- 2. zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
- 3. zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.
Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.“
2. In § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Z 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Rauch
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)