313. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Planung,
- 2. Produktion,
- 3. Modell- und Formenbau.
(3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten in der Tischlereitechnik
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik gestaltet Werkstücke und berücksichtigt dabei fachbezogene Gestaltungsgrundsätze sowie die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe. Sie erstellt Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen, auch unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (Computer Aided Design-CAD). In Auftragsunterlagen und technischen Zeichnungen erkennt die Fachkraft unvollständige und inkorrekte Angaben sowie Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind. Sie nimmt Waren unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an und stellt allfällige Mängel fest.
Die Fachkraft sorgt außerdem für die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, wählt diese aus und bereitet sie vor. Sie rüstet Maschinen und Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung und legt unterschiedliche Parameter wie zB Drehzahlen fest.
Im Bereich der Reparatur identifiziert die Fachkraft Schäden und Fehler an Werkstücken, wählt Behebungsmöglichkeiten aus und repariert diese fachgerecht. Sie führt Qualitätskontrollen und Funktionsprüfungen durch und setzt entsprechende Maßnahmen wie zB Nachbearbeiten des Werkstückes. Außerdem verpackt sie Werkstücke transportgerecht und stellt Materialien und Geräte zum Transport bereit.
Auf Baustellen oder bei der Montage tritt die Fachkraft professionell auf und stimmt sich bei ihren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gewerken ab. Sie informiert unterschiedliche Zielgruppen über Werkstücke indem sie zB bezüglich fachgerechter Pflege berät oder spezielle Funktionen aufzeigt.
(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Planung
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Planung plant auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches bzw. auf Grundlage der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Neben dieser Tätigkeit entwickelt sie selbstständig Einrichtungskonzepte unterschiedlicher Räume. Dabei berücksichtigt sie örtliche Begebenheiten und fachspezifische Gestaltungsgrundlagen und stimmt die Planung gegebenenfalls mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen ab. Sie holt Informationen zu Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten ein und zieht daraus Rückschlüsse auf zu planende Einrichtungen.
- 2. Produktion
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Produktion plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches und der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen in diesen Bereichen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/CAM) und erstellt Programme für Maschinen bzw. Anlagen.
- 3. Modell- und Formenbau
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Modell- und Formenbau plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages Werkstücke. Dabei beachtet sie dabei gängige Konstruktionen, zB von Modellen oder Kernkästen. Die Fachkraft setzt Ideen, Skizzen, 2D-Zeichnungen bzw. 3D-Datensätze in Produktionsdatensätze um. Sie konstruiert Formen für unterschiedliche Materialien und Modelle, legt Teilungen, Schnitte und Trennebenen fest und definiert Formschrägen und Wanddicken. Die Fachkraft prüft Konstruktionen auf ihre Umsetzbarkeit und erkennt Hinterschnitte. Sie erzeugt für die Produktion notwendige Darstellungen durch das fachgerechte Plotten oder Konvertieren von Zeichnungen und Plänen. Zur Überleitung in Produktionsdatensätze definiert sie Vorgaben, wie zB Skalierungsfaktoren und nutzt sie, um zB Schwindmaße bei der Produktion auszugleichen. Außerdem arbeitet die Fachkraft beim Entwickeln bzw. Weiterentwickeln von Modellen in Abstimmung mit dem Auftraggeber mit.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(6) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Arbeiten der Tischlereitechnik | ||||
4.1 Warenannahme und Arbeitsvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
4.2 Planen und Zeichnen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | x | ||
4.3 Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
4.4 Reparatur | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
4.6 Kommunikation und Abstimmung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
4.7 Logistik und Transportvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x |
(7) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Planung:
5. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Planung | ||||
5.1 Grundlagen der Einrichtungsplanung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
5.2 Werkstück- und Einrichtungsplanung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
| x | |||
5.3 Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
5.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x |
(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Produktion:
6. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Produktion | ||||
6.1 Planen und Zeichnen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
6.2 rechnerunterstützte Produktion und Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
| x | |||
| x | |||
6.3 Produktionssteuerung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | |||
6.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x |
(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Modell- und Formenbau:
7. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich Modell- und Formenbau | ||||
7.1 Planen, Zeichnen und Konstruieren | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | |||
7.2 Modellbau, Prototypenbau und Arbeitsausführung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
7.3 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | |||
7.4 Zusammenbau und Übergabe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x |
(10) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Tischlerei, Angewandte Mathematik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Grundlagen der Tischlerei
§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. lösbare und unlösbare Verbindungen,
- 3. Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
- 4. Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
- 5. Funktionen und Konstruktionen,
- 6. Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
- 7. Sicherheit und Umweltschutz,
- 8. Maschinen und Anlagen,
- 9. Branchensoftware, CAD/CAM.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Zeit- und Materialberechnungen (zB Mischungsverhältnis, Zuschnitt, Verschnittsätze),
- 2. grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl).
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit, Tischlereitechnik und Fachgespräch.
Gegenstand Prüfarbeit
§ 10. Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (§ 11) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (§ 12) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
Praktische Aufgabe
§ 11. (1) Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(2) Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.
(3) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
- 1. Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- a) Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln und
- b) die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 2. Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- a) den Materialbedarf zu ermitteln,
- b) die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und diese vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
- c) Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung zu bedienen,
- d) Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
- e) Oberflächen zu bearbeiten oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
- f) Werkstücke auf- oder zusammenzubauen und
- g) Qualitätskontrollen durchzuführen.
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
(4) Außerdem hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.
- 1. Schwerpunkt Planung
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- a) Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
- b) Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
- c) unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
- d) Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 2. Schwerpunkt Produktion
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- a) Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
- b) Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
- c) unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
- d) Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 3. Schwerpunkt Modell- und Formenbau
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- a) Modelle herzustellen,
- b) Modell-Vorrichtungen anzufertigen,
- c) Modelle auszufertigen und nachzubearbeiten,
- d) Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge oder Formen herzustellen,
- e) abgenützte Modelle zu revitalisieren.
- Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
(5) Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
- 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
- 3. Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).
(6) Der Arbeitsauftrag für den praktischen Prüfungsteil ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in vier Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach sechs Stunden zu beenden.
Abschlussprojekt
§ 12. (1) Das Abschlussprojekt besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Das Abschlussprojekt ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(2) Der praktische Teil umfasst die Planung und Erstellung eines Werkstückes inklusive deren Dokumentation mit praxisgerechten Projektunterlagen.
(3) Der Lehrlingsstelle sind vor der Durchführung des Abschlussprojektes die Beschreibung des zu erstellenden Werkstückes und weitere zugehörige Unterlagen (insb. digital erstellte Pläne) einschließlich der geplanten Arbeitsdauer vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Informationen mit Experten / Expertinnen aus den Prüfungskommissionen zu erörtern, die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person gegebenenfalls hinsichtlich der Gestaltung des Werkstückes zu beraten und das Abschlussprojekt freizugeben. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der Leistungsfeststellung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.
(4) Die Ausführung des Abschlussprojekts findet in der Regel in betrieblichen Räumlichkeiten des Lehrbetriebes statt, wobei die Prüfungsstelle den Prüfungsort festlegt, und hat jedenfalls für einen Teil der Arbeitsdauer unter Aufsicht der Prüfungskommission zu erfolgen. Für die Beurteilung gelten die Kriterien gemäß §11 Abs. 5.
Präsentation
§13. (1) Die Präsentation ist vor der gesamten Prüfungskommission durchzuführen. Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission eine Zielgruppe (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeberinnen) über das erstellte Werkstück zu beraten (zB bezüglich fachgerechter Pflege, Werkstoffwahl, Ausgestaltung und Funktionen). Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, weiterführende Fragen zu stellen.
(2) Für die Bewertung der Präsentation sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. anforderungsgerechte und zielgruppengerechte Präsentation,
- 3. professionelle Gesprächsführung.
(3) Die Präsentation inklusive weiterführender Fragen soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens fünf Minuten dauern. Sie ist nach zehn Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Gegenstand Tischlereitechnik
§ 14. Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Gegenstand Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung
§ 15. (1) Die Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Planung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(2) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 1. Einrichtungen oder Möbel unterschiedlicher Räume zu planen, mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen abzustimmen und Handskizzen von Einrichtungssituationen zu zeichnen,
- 2. Planungen zwei- oder dreidimensional darzustellen und an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen,
- 3. Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation zu erstellen (zB fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen, Stücklisten, Bestelllisten oder Optimierungen von Zuschnitten),
- 4. Beschreibungen von anzubietenden Leistungen zu erstellen oder Zeit- und Materialabschätzungen durchzuführen.
(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
- 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
(4) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
(5) Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.
(6) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Präsentation und
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Gegenstand Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion
§ 16. (1) Bei der Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Produktion hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 1. fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) von Möbeln oder Bauelementen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) zu erstellen,
- 2. Zeichnungen abzuleiten und Programme für Maschinen bzw. Anlagen zu erstellen,
- 3. Werkzeuge zu vermessen,
- 4. Maschinen bzw. Anlagen zu bedienen,
- 5. Arbeitsabläufe von Maschinen bzw. Anlagen zu überwachen oder zu steuern,
- 6. Maschinen bzw. Anlagen zu warten oder einfache Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
(2) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
- 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Gegenstand Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau
§ 17. (1) Die Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Modell- und Formenbau besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(2) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
- 1. Formen zu konstruieren, Teilungen, Schnitte und Trennebenen festzulegen und Formschrägen und Wanddicken zu definieren,
- 2. Konstruktionen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen (zB Hinterschnitte erkennen, Formschrägen und Wanddicken kontrollieren),
- 3. Vorgaben für die Überleitung von Zeichnungen in Produktionsdatensätze zu definieren und Zeichnungen zu skalieren,
- 4. Zeichnungen und Pläne fachgerecht zu plotten oder in ein offenes Format zu konvertieren.
(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
- 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
(4) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
(5) Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.
(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
- 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Gegenstand Fachgespräch
§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrberufs und die jeweilige Schwerpunktausbildung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Die Dauer des Fachgespräches beträgt für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens 25 und maximal 30 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 19. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 20. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischlerei, Zimmerei und Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 14 bis 19.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 21. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/Vorsitzender und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer/Prüferinnen im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber, die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/Prüferinnen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 21 mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 21 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 203/2009, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(4) Die Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Modellbauer (Modellbauer-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 289/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(6) Die Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(7) Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(8) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, bzw. gemäß den §§ 4 bis 11 der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.
(9) Lehrzeiten, die gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 203/2009, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 289/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Kocher
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