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BGBl II 308/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

308. Verordnung: 3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

308. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird (3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom)

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 149/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „40 Mio. Euro“ ersetzt und nach der Wortfolge „Kategorie B:“ der Ausdruck „10 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „30 Mio. Euro“ ersetzt; in der fünften Tabellenzeile wird nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „5 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „10 Mio. Euro“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler

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