231. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 149/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird in der Tabellenspalte „Fördermittel“ in der dritten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „20 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „60 Mio. Euro“ ersetzt und in der vierten Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „30 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „5 Mio. Euro“ ersetzt und in der fünften Tabellenzeile nach der Wortfolge „Kategorie A:“ der Ausdruck „20 Mio. Euro“ durch den Ausdruck „5 Mio. Euro“ ersetzt.
2. In § 18 wird dem Satz beginnend mit der Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2022“ die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)