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BGBl II 299/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

299. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung sowie der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

299. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung sowie die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Artikel 1

Änderung der Bekanntmachung des Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung gemäß Artikel 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige), BGBl. II Nr. 395/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage (Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:

„1. Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“

2. Die Anlage Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 299/2022 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 an die Stelle der durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.

Artikel 2

Änderung der Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“

2. In § 1 Z 9 wird nach der Wendung „Anlage 9“ ein Beistrich angefügt.

3. In § 1 wird nach Z 9 folgende Z 10 angefügt:

  1. 10. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)

Anlage 10

3. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende „„Anlage 10“ (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige))“ wird nach der „Anlage 9“ angefügt.

4. Dem § 2 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Anlage 10 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 299/2022 wird mit 1. September 2022 bekannt gemacht.“

Polaschek

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