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BGBl II 291/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

291. Verordnung: Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

291. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Auf Grund des § 323e Abs. 4 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 323e Abs. 3 BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Abgabenrückstand bis 20 000 Euro

§ 2. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 20 000 Euro, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben glaubhaft gemacht, dass der verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat ein Abgabepflichtiger, der die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.

Abgabenrückstand von mehr als 20 000

§ 3. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 20 000 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.

Brunner

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