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BGBl II 282/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

282. Verordnung: E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022

282. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022)

Aufgrund § 15 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2022, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 415/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 24 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des Übertragungsnetzes“ an das Satzende verschoben.

2. § 1 Abs. 1 Z 34 lautet:

  1. „34. „unterlagertes Netz“ jedes an das Übertragungsnetz angeschlossene Hochspannungsnetz (Netzebene 3);“

3. In § 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7 Z 1, § 3 Z 1 und 2, § 5 Abs. 4, im Einleitungssatz des § 9, in § 9 Z 2 und 3, § 10 Abs. 3 Z 1 sowie § 11 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „25 MW“ durch die Wortfolge „10 MW“ ersetzt.

4. Der Einleitungssatz in § 3 lautet:

§ 3. Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:“

5. Der Einleitungssatz in § 14 Abs. 1 lautet:

§ 14. (1) Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:“

6. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.“

7. Der Einleitungssatz in § 15 lautet:

§ 15. Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:“

8. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

9. § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2022 liegen.“

Urbantschitsch Haber

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