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§ 14 G-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

7. Teil

Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall

§ 14.

Wenn die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % gegenüber der initialen Nominierung beträgt (Engpassfall), die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vorliegen (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control erweiterte Datenmeldungen anordnen. Dies umfasst insbesondere:

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 jeweils innerhalb der nächsten Stunde;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 5 Abs. 1 für einen längeren Vorschauhorizont;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4, § 7, § 9 sowie § 10 Abs. 2 jeweils aktuell;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs.  2 Z 3, jeweils am Mittwoch der folgenden Kalenderwoche.

Schlagworte

Engpassfall

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40245397

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