218. Verordnung mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren geändert wird
Auf Grund § 80 Abs. 1 Z 2 und § 90 Z 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird vom Bundesminister für Arbeit verordnet:
Die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl. Nr. 441/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) In arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß § 10 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärztinnen und Fachärzte im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 2 eingerechnet werden, sofern diese den Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, bereits abgeschlossen haben.“
2. In § 2 Abs. 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7 angefügt:
- „7. Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.“
3. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 2a und § 2 Abs. 2 Z 6 und Z 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
Kocher
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