217. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Auf Grund des § 21 Z 1 des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2019, wird verordnet:
Die Blutspenderverordnung - BSV, BGBl. II Nr. 100/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 371/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 Z 12 lautet:
- „12. Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer mit HBV, HCV oder HIV infizierten Person hatten: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,“
2. § 6 Abs. 2 Z 15 lautet:
- „15. Personen, die sich einem Risiko für die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt haben (das sind Personen, die innerhalb von drei Monaten mehr als drei Sexualpartner hatten, und deren Sexualpartner, soweit sie von diesem Umstand Kenntnis haben oder davon ausgehen müssen): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis; sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt für die Dauer von drei Monaten nach diesem Ereignis,“
3. In § 6 Abs. 3 entfällt die Zeichenfolge „ 15,“ und wird nach der Wortfolge „Hepatitis C“ die Wortfolge „, Hepatitis B und HIV“ eingefügt.
4. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 2 Z 12, Z 15, Abs. 3 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2022 treten mit 31. August 2022 in Kraft.“
5. In Anhang A wird in Punkt 5. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Informationen zur Wichtigkeit der Anwendung von geschütztem Sexualkontakt im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko von sexuell übertragbaren Infektionen.“
Rauch
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