195. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:
Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 - VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Prozentsatz „2,0%“ durch den Prozentsatz „1,5%“ ersetzt.
2. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei der Berechnung der Stückkosten gemäß Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. Die Kostenrechnung, sofern eine solche erstellt wurde;
- 2. die prognostizierte zukünftige Veränderung der Betriebsaufwendungen unter Berücksichtigung der historischen Veränderung;
- 3. der Personal- und Sachaufwand, der direkt und indirekt für die Verwaltung der Leistungsberechtigten anfällt;
- 4. der Bestand an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die prognostizierte Entwicklung des Bestands an Leistungsberechtigten;
- 5. bei einem externen Verwaltungsvertrag die vertraglich vereinbarten Kostensätze, mit Ausnahme jener Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.“
Ettl Müller
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