189. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Compliance von COVID-19-Leistungen (Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung)
Auf Grund des § 39f Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport verordnet:
§ 1. Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der jeweils geltenden Fassung
- 1. aufgrund der Missachtung eines Betretungsverbotes oder
- 2. wiederholt (in mindestens zwei Fällen) aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten ausgesprochen wurde.
§ 2. Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden umfasst folgende Bundesleistungen:
- 1. COVID-19 Ausfallbonus
- 2. COVID-19 Verlustersatz
- 3. COVID-19 Härtefallfonds
- 4. COVID-19 Non-Profit-Organisation - Unterstützungsfonds
- 5. COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
- 6. COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
- 7. COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
- 8. COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft und ist auf Verwaltungsübertretungen ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
Brunner
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