167. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 149/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 14 wird der Ausdruck „0,3 Großvieheinheiten“ durch den Ausdruck „1 Großvieheinheit“ ersetzt.
2. Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„§ 2 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler
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