166. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Lenkprotokoll-Verordnung - LP-VO geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Lenkprotokoll-Verordnung - LP-VO, BGBl. II Nr. 313/2017, wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Die Lenkprotokolle gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.“
2. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „30 km in der Stunde“ durch den Ausdruck „40 km/h“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,“
4. Dem § 2 Abs. 2 werden folgender Sätze angefügt:
„In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG.“
5. Im § 3 Abs. 5 wird die bisherige Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:
- „3. Abweichend von § 4 Abs. 2 sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.
- 4. Abweichend von § 4 Abs. 3 dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach § 15d AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Abs. 4 ist anzuwenden.“
6. § 4 Abs. 1 lautet:
„§ 4. (1) Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.“
7. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.“
8. § 5 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
(4) Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
- 1. die Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
- 2. alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
- 3. alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
- 4. die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
- 5. eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
- 6. die Unterschrift
- a) auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
- b) auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
- c) anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
9. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.“
10. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 4 Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.“
Kocher
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