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BGBl II 148/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

148. Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof hat am 18. März 2022 die aus der Anlage ersichtliche „Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren“ (§ 14 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2022) beschlossen.

Anlage

Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl. II Nr. 218/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 235/2016 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren (VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung - VfGH-EV-GO)“

2. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes - ZustG,“

3. § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Geschäftsordnung.“

4. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„Mit einem Schriftsatz vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.“

6. In § 7 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“.

7. § 7 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

§ 8 ERV 2021 findet sinngemäß Anwendung.“

8. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 E-GovG zu entsprechen hat.“

Edtstadler

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