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BGBl II 127/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Verordnung: Änderung der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

127. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), geändert wird

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, sowie des § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, sowie durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 8/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), BGBl. II Nr. 83/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 5/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach dem erstem Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach § 7 jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt.“

2. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „die zuständige Behörde“ durch die Wort- und Zeichenfolge „die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann)“ ersetzt; danach wird folgender Satz angefügt:

„Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“

3. In § 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ die Absatzbezeichnungen „4“, „5“ und „6“; folgender Abs. 3 neu wird eingefügt:

„(3) Erfolgte im Erfassungszeitraum keine Abgabe von Antibiotika gemäß Abs. 2, hat hierüber im Sinne des Abs. 4 erstmals bis zum 31. Mai 2022 und in den folgenden Jahren bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine elektronische Abgabe-Leermeldung an die durchführende Stelle zu erfolgen.“

4. Dem nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn im Erfassungszeitraum keine Antibiotika abgegeben wurden (Abgabe-Leermeldung).“

5. Im nunmehrigen § 7 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 6“ ersetzt.

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Änderungen in den § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 3 neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.“

Rauch

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