vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 89/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

89. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Turkmenistan am 4. Mai 2022 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/2020) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat China am 4. Mai 2022 die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong erstreckt und dabei erklärt, dass die Erklärung der Volksrepublik China nicht durch Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gebunden zu sein (sh. BGBl. Nr. 96/1988), nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gilt.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)