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BGBl III 88/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

88.

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien (BGBl. III Nr. 171/2013) im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen:

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 38/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 83/2011. zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

[Protokoll in deutscher Sprache siehe Anlagen]

Gemäß seinem Art. 3 ist das Protokoll mit 24. Mai 2019 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom 26. April 2019 S. 5, veröffentlicht.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufliegen.

Anlage 1

Anlage 1 

Edtstadler

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