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BGBl III 55/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

55. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte und Erklärungen in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 12/2020) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

- Andorra11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 4. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. September 2020;

- Armenien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 9. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. Mai 2021;

- Aserbaidschan11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 30. September 2021 mit Wirkung ab 1. Juni 2022;

- Dänemark11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 30. April 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020;

- Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 28. Mai 2020 mit Wirkung ab 1. September 2020;

- Finnland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 8. Oktober 2020 mit Wirkung ab 1. Februar 2021;

- Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 12. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;

- Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;

- Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 4. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021;

- Spanien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 30. März 2022 mit Wirkung ab 1. August 2022.

Weiters hat Monaco11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 31. März 2022 den in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens formulierten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. April 2022, erneuert.

Edtstadler

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