54. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
54.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 1
[Österreichische Eröffnungsnote in ihrer authentischen englischen Sprachfassung siehe Anlagen]
[Österreichische Eröffnungsnote in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Rumänische Antwortnote in ihrer authentischen englischen Sprachfassung siehe Anlagen]
[Rumänische Antwortnote in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
Das Abkommen tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Nehammer
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