35. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz1 mit Wirksamkeit vom 24. Jänner 2022 gemäß Art. 41 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 217/2019) erklärt, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach, für einen Zeitraum von fünf Jahren anzuerkennen.
Edtstadler
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