34. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/2021) ratifiziert bzw. genehmigt:
Die Niederlande2 haben am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Art. 14 Abs. 3 fällt,
c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nehmen die Niederlande zusätzliche Notifikationen nach Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 10, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 8 Abs. 4, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.1
Katar3 hat am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.1
Überdies notifizierte Katar Korrekturen an seiner Liste der Vorbehalte und Notifikationen zum Mehrseitigen Übereinkommen, die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 2019 abgegeben wurden.1
Island4 hat am 14. Dezember 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fällt,
c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 6 vor.1
Edtstadler
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