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BGBl III 34/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

34. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/2021) ratifiziert bzw. genehmigt:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Bahrain11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Juni 2022

Rumänien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Juni 2022

Seychellen11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. April 2022

Die Niederlande22 Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 93/2019. haben am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Art. 14 Abs. 3 fällt,

c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nehmen die Niederlande zusätzliche Notifikationen nach Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 10, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 8 Abs. 4, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Katar33 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 39/2020. hat am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Überdies notifizierte Katar Korrekturen an seiner Liste der Vorbehalte und Notifikationen zum Mehrseitigen Übereinkommen, die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 2019 abgegeben wurden.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Island44 Annahme kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019. hat am 14. Dezember 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fällt,

c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 6 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Edtstadler

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