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BGBl III 24/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

24. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2020) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

mit Wirksamkeit vom:

Jamaika

2. November 2020

3. Juli 2021

Singapur

18. Jänner 2021

16. September 2021

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:

Jamaika:

„Ministry of Foreign Affairs and Foreign Trade“ (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel)

Singapur:

„Singapore Academy of Law“ (Rechtsakademie Singapur).

Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass die Bezeichnung der zuständigen Behörde für das Vereinigte Königreich gemäß Art. 6 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. September 2020 in „Foreign, Commonwealth and Development Office“ (Ministerium für Auswärtiges, Commonwealth und Entwicklung) geändert wurde.

Oman hat am 23. März 2021 die nachstehende Erklärung abgegeben:

„[…] die Regierung des Sultanats Oman, vertreten durch sein Außenministerium, beehrt sich […] seinen Wunsch zu notifizieren, seine Position hinsichtlich des Art. 1 des Übereinkommens zu bestätigen. Das Sultanat ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weder auf Handels- und Zollurkunden, egal welcher Art, Herkunft oder welches Werts, noch auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt wurden, Anwendung finden. Nach Ansicht des Sultanats findet das Übereinkommen nur auf zivilrechtliche öffentliche Urkunden, gemäß der Absätze a, b, c und d des obengenannten Artikels, Anwendung.“

Portugal hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 folgende zuständige Behörde zusätzlich notifiziert:

The Court of Appeal of Guimarães (Tribunal da Relação de Guimarães) [Berufungsgericht Guimarães].

Tschechien hat am 14. Oktober 2021 folgende Erklärung abgegeben:

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderung, dass die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Apostille zuständigen Behörden die folgenden sind:

  1. 1. Justizministerium der Tschechischen Republik (Abteilung für internationales Zivilrecht) für von Justizbehörden ausgestellte Dokumente;
  2. 2. Notariatskammer der Tschechischen Republik für von Notaren ausgestellte oder beglaubigte Dokumente;
  3. 3. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für andere als gerichtliche Dokumente.

Deutschland hat am 6. Dezember 2021 Folgendes bekanntgegeben:

Zuständig für die Erteilung der Apostille für öffentliche Urkunden des Oberlandesgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 4. September 2021 der Präsident des Oberlandesgerichts [...].

Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat Dänemark11 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 183/2006. am 14. Oktober 2021 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 13. Dezember 2021 auf die Färöer-Inseln erstreckt und gleichzeitig die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. Oktober 2006 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf die Färöer-Inseln zurückgenommen. Der Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland bleibt weiterhin aufrecht.

Edtstadler

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