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BGBl III 194/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

194. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2022) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

- Niederlande (für den karibischen Teil) am 19. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;

- Niederlande (für den europäischen Teil) am 19. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. November 2022;

- Schweden am 13. September 2022 mit Wirkung ab 1. Dezember 2022.

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196].

Edtstadler

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