194. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte1 in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2022) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- Niederlande (für den karibischen Teil) am 19. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;
- Niederlande (für den europäischen Teil) am 19. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. November 2022;
- Schweden am 13. September 2022 mit Wirkung ab 1. Dezember 2022.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Edtstadler
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