172. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2022) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- - Italien1 am 7. September 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;
- - Schweden Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://www.conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 5. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;
- - Vereinigtes Königreich1 am 29. September 2022 mit Wirkung ab 1. April 2022.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
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