121. Änderungen des Anhangs II des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, BGBl. III Nr. 21/2016 idF BGBl. III Nr. 99/2021, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seiner 7. Tagung am 20. April 2022 die nachstehenden Änderungen des Anhangs II mit Wirkung vom 1. September 2022 beschlossen:
In Anhang II werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „A) Übernahme durch Österreich“ unter „Vertretung durch HK“ der Standort „Volos“ (Griechenland) hinzugefügt, „Madeira“ (Portugal) und „Basseterre (St. Kitts & Nevis)“ gestrichen sowie „São Tomé (São Tomé y Príncipe)“ von „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ zu „Vertretung durch HK“ verschoben.
Weiters wird im Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ „Dar-es-Salaam“ gestrichen sowie unter „Vertretung durch HK“ „Douala (Kamerun)“ hinzugefügt.
Durch Notenwechsel vom 7. Juli 2022 haben das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einander die Genehmigung der vorstehenden Änderungen mitgeteilt.
Edtstadler
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