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BGBl I 7/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Bundesgesetz: Änderung des Suchtmittelgesetzes
(NR: GP XXVII IA 1118/A AB 561 S. 71 . BR: AB 10516 S. 917 .)

7. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.

2. In § 6 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d eingefügt:

„(4c) Dem Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.

(4d) Gebietskörperschaften ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.“

3. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.“

4. In § 24c Abs. 4 wird nach dem Wort „bedarf“ ein Beistrich gesetzt.

5. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2020“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. Dem § 47 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 6 Abs. 4, 4c, 4d und 6, § 24c Abs. 4 sowie § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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