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BGBl I 79/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

79. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 30. März 2021 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht:

Anlage

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 53/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“

2. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 13 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Kurz

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