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BGBl I 74/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
(NR: GP XXVII RV 683 AB 722 . S. 91. BR: AB 10598 S. 924.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, in § 8a Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, in § 13 Abs. 9 und § 38 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, in § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, in § 8b wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und in § 13 Abs. 9 und § 38 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 5 werden der dritte bis fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sofern eine Differenzierung nach EURO-Emissionsklassen erfolgt, ist sie nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG durchzuführen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der Tarif nicht mehr als 75 vH unter dem höchsten Tarif für EURO-Emissionsklassen liegen darf.“

3. In § 33 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 5, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b, 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 38 Z 1, 2, 3 und 6 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

4. In § 36 lautet der erste Satz:

„Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

Van der Bellen

Kurz

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