66. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:
- 1. für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.
- 2. für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind.
- 3. für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist.
- 4. für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist.
- 5. für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.
- 6. für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.
- 7. für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind.“
2. § 2 Abs. 2 Z 16 lautet:
- „16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):
wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;“
- wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;“
3. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Einheitenzeichen“ durch das Wort „Zeichen“ ersetzt.
4. § 5 entfällt.
5. In § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 wird jeweils die Wortfolge „§ 37 Abs. 1 StrSchG“ durch die Wortfolge „§ 125 Abs. 4 StrSchG 2020“ ersetzt.
6. In § 12b Abs. 1 wird die Wortfolge „beruflich strahlenexponierten Personen“ durch die Wortfolge „strahlenexponierten Arbeitskräften“ ersetzt.
7. In § 12b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und § 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung,“.
8. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 13 der Interventionsverordnung BGBl. II Nr. 145/2007“ durch die Wortfolge „§ 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 343/2020“ ersetzt.
9. In § 15 Z 2 entfällt die Wortfolge „Z 1 und“.
10. In § 18, § 18a Abs. 2, § 18b Abs. 2, § 18e Abs. 2 und 3, § 18f, § 18g, § 27, § 28, § 35 Abs. 4, § 49 Abs. 8, § 53 Abs. 5 und 6 sowie § 62 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister“ ersetzt.
11. Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird jeweils die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
12. In § 18a Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 8, § 53 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister“ ersetzt.
13. In § 18a Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie bzw. er“ und das Wort „seines“ durch die Wortfolge „ihres bzw. seines“ ersetzt.
14. In § 18c Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister“ ersetzt.
15. In § 18e Abs. 1 wird die Wortfolge „Beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister“ ersetzt.
16. In § 21, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 50 und § 60 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers“ ersetzt.
17. In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“ ersetzt.
18. In § 35 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister“ ersetzt.
19. In § 37 Abs. 1 wird vor dem Wort „eichfähig“ die Wortfolge „eichpflichtig und“ eingefügt.
20. In § 38 Abs. 10 wird die Wortfolge „und nicht bereits in den ausgestellten“ durch die Wortfolge „und nicht bereits in allgemein zugänglichen“ ersetzt.
21. In § 43 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.“
22. In § 45 Abs. 5 wird das Wort „beantrageten“ durch das Wort „beantragten“ ersetzt.
23. In § 45 Abs. 8 Z 1 wird das Wort „Sicherunsgzeichen“ durch das Wort „Sicherungszeichen“ ersetzt.
24. In § 49 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“.
25. In § 53 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister“ ersetzt.
26. In § 53 Abs. 6 und 7 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
27. In § 62 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich einen Rechnungsabschluss vorzulegen, dessen Form von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.“
28. § 70 lautet:
„§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
29. Dem § 71 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 16, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 12b Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 4, § 15 Z 2, § 18, § 18a Abs. 1 und 2, § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 1, § 18e Abs. 1, 2 und 3, § 18f, § 18g, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, 3 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und 10, § 43 Abs. 2 Z 4 und 5, § 45 Abs. 5 und Abs. 8 Z 1, § 49 Abs. 1 und 8, § 50, § 53 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2, § 70 sowie § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates, BGBl. II Nr. 119/2013, außer Kraft.“
30. In § 72 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2019 S. 6.“
31. Dem § 72 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.“
Van der Bellen
Kurz
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