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BGBl I 5/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe
(NR: GP XXVII AB 513 S. 69 . BR: AB 10490 S. 917 .)

5. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe), BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 2 und 6 samt Überschriften entfallen.

2. In § 3 wird nach der Abkürzung „COVID-19-VwBG“ die Wortfolge „ , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Soweit eine Verordnung gemäß § 5 COVID-19-VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.“

3. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

4. § 7 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) § 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 und 6 außer Kraft. Die §§ 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2021 anhängigen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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