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BGBl I 55/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Bundesgesetz: Änderung des Rotkreuzgesetzes - RKG
(NR: GP XXVII IA 1172/A AB 666 S. 85 . BR: AB 10562 S. 923 .)

55. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Rotkreuzgesetz - RKG, BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 10 folgende Einträge eingefügt:

㤠10a

Nationale Kommission zur Umsetzung des Humanitären Völkerrechts

§ 10b

Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit der nationalen Rotkreuz-Gesellschaft

§ 10c

Zuwendungsvertrag“

2. Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c samt Überschriften eingefügt:

„Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

§ 10a. Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreich aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.

Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes

§ 10b. (1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie die einschlägigen Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (§ 2 Abs. 1) ergebenden Aufgaben zu dienen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz anzuweisen.

(3) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres vom Österreichischen Roten Kreuz der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Das Österreichische Rote Kreuz entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden.

(4) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann dem Österreichischen Roten Kreuz die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(5) Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuwendungsvertrag

§ 10c. (1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß § 10b hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 10b Abs. 3 und 4 festgelegt.

(2) Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,

  1. 1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,
  2. 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
  3. 3. nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
  4. 4. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen,
  5. 5. seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
  6. 6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.“

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 10a bis 10c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. § 10b Abs. 3 ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.“

4. § 12 Abs. 1 lit. e lautet:

  1. „e) hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,“

Van der Bellen

Kurz

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