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BGBl I 39/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Bundesgesetz: Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz - ÖJKG
(NR: GP XXVII RV 605 AB 641 S. 85 . BR: AB 10552 S. 923 .)

39. Bundesgesetz über die Absicherung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes (Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz - ÖJKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielsetzung

§ 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. 1. Schutz jüdischer Einrichtungen,
  2. 2. Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. 3. Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,
  4. 4. Dialog der Religionen,
  5. 5. Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und
  6. 6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.

Art der Auszahlung

§ 2. Die in § 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

Berichtslegung und Evaluierung

§ 3. (1) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden.

(2) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann der Israelitischen Religionsgesellschaft die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren zweckgebundene Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(3) Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuwendungsvertrag

§ 4. (1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 festgelegt.

(2) Im Zuwendungsvertrag ist die Israelitische Religionsgesellschaft insbesondere zu verpflichten:

  1. 1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,
  2. 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgebundene sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung ermöglichen,
  3. 3. nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
  4. 4. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu ermöglichen,
  5. 5. ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
  6. 6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
  2. 2. § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.

Van der Bellen

Kurz

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