38. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG und das 22. COVID-19-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG)
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 25c Abs. 3a wird der Betrag „20 Millionen Euro“ durch den Betrag „40 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes
Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „110 Millionen Euro“ durch den Betrag „120 Millionen Euro“ ersetzt.
2. In § 11 erhält der durch BGBl. I Nr. 4/2021 angefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung (4) und wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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