vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 245/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Bundesgesetz: Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 - MinVersValG 2021
(NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137 . BR: AB 10840 S. 936 .)

245. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 - MinVersValG 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. c werden der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag von „15 200 000 Euro“ durch den Betrag von „15 580 000 Euro“ ersetzt.

12. Dem § 37a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 anzupassen.“

Artikel 2

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „6 300 000 Euro“ durch den Betrag von „6 450 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 Z 2 werden der Betrag von „7 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 790 000 Euro“ und der Betrag von „3 800 000 Euro“ durch den Betrag von „3 900 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „8 900 000 Euro“ durch den Betrag von „9 120 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1 300 000 Euro“ durch den Betrag von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „13 900 000 Euro“ durch den Betrag von „14 240 000 Euro“ ersetzt.

8. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 169 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 4

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.

3. Nach dem § 9f wird folgender § 9g angefügt:

§ 9g. § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“

Artikel 5

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „2 080 000 Euro“ durch den Betrag von „2 130 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 45 wird nach dem Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)