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BGBl I 239/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
(NR: GP XXVII RV 1167 AB 1212 S. 135 . BR: AB 10844 S. 936 .)
[CELEX-Nr.: 32019L0633 ]

239. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz - FWBG)“

2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Art. 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.“

4. Nach § 5 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt

Unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 5a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633 “). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 - KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch

  1. 1. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
  2. 2. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro haben;
  3. 3. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben;
  4. 4. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro haben;
  5. 5. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro haben,
  6. 6. Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro haben.

(3) Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang I oder Anhang II ausdrücklich genannt werden. Der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, insbesondere den Art. 3, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.

(4) Ist der Käufer eine nationale, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 Millionen Euro.

(5) Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen § 459 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.

Begriffsbestimmungen

§ 5b. Im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1. „Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden;
  2. 2. „Käufer“: jede natürliche oder juristische Person, sofern sie kein Verbraucher ist, unabhängig vom Niederlassungsort dieser Person, oder jede Behörde in der Europäischen Union, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt; der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;
  3. 3. „Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von seinem bzw. ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen umfassen;
  4. 4. „verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“: Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder auf ihrer Stufe der Verarbeitung davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind.

Verbot von unlauteren Handelspraktiken

§ 5c. (1) Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.

(2) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt unbeschadet

  1. 1. der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den §§ 455 bis 460 UGB;
  2. 2. der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Art. 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zu vereinbaren.

(3) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt nicht für Zahlungen

  1. 1. eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;
  2. 2. von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
  3. 3. im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
    1. a) die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
    2. b) die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.

(4) Verlangt der Käufer in den in Anhang II Z 2, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang II Z 2, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.

(5) Sollte ein Vertrag eine im Anhang I angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.

Einrichtung einer Erstanlaufstelle

§ 5d. (1) Für Beschwerden betreffend Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen wird eine weisungsfreie und unabhängige Erstanlaufstelle als Dienststelle im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Wirksamkeit vom 1. März 2022 eingerichtet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat der Erstanlaufstelle die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Erstanlaufstelle hat folgende Aufgaben:

  1. 1. allgemeine Beratungstätigkeiten und Analyse von Beschwerdefällen,
  2. 2. Befassung des Beschwerdegegners mit dem Gegenstand der Beschwerde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer,
  3. 3. Befassung einer Schlichtungsstelle im Sinne von § 5f auf Wunsch des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,
  4. 4. Befassung einer geeigneten Interessenvertretung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, wenn die Erstanlaufstelle dies im Hinblick auf die Behandlung einer konkreten Beschwerde oder aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung einer Beschwerde für zweckmäßig erachtet.

(3) Die Erstanlaufstelle hat eine Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. die von der Erstanlaufstelle durchzuführenden Tätigkeiten,
  2. 2. die Behandlung von bei ihr einlangenden Anfragen oder Beschwerdefällen,
  3. 3. Informationsverpflichtungen wie das Unterhalten einer laufend aktualisierten Internetseite,
  4. 4. Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Ermittlungsbehörde und Interessenvertretungen,

(4) Die Erstanlaufstelle ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, befugt, von den Beteiligten Auskünfte innerhalb einer jeweils zu setzenden angemessenen Frist einzuholen. Zur Vorlage von Unterlagen an die Ermittlungsbehörde ist sie nur auf Wunsch des Beschwerdeführers befugt.

(5) Die Leistungen der Erstanlaufstelle können anonym und vertraulich in Anspruch genommen werden. Soweit der Lieferant nicht darauf verzichtet, hat die Erstanlaufstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Lieferanten sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Lieferanten schaden würden, angemessen zu schützen. Die Erstanlaufstelle ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.

(6) Die Erstanlaufstelle erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar jedes Jahres der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen und bis zum 15. März auf der gemäß Abs. 3 Z 3 eingerichteten Internetseite zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst zumindest folgende Inhalte:

  1. 1. Art und Anzahl der an die Erstanlaufstelle herangetragenen Beschwerdefälle,
  2. 2. Gliederung in verschiedene Produktgruppen,
  3. 3. Anzahl der Beschwerdefälle, die durch die Erstanlaufstelle selbst behoben werden konnten,
  4. 4. Anzahl der Beschwerdefälle, die an eine andere Stelle weitergeleitet wurden und
  5. 5. sonstige Wahrnehmungen zum Verhalten der Marktteilnehmer.

Leitung und Aufsicht über die Erstanlaufstelle

§ 5e. (1) Der Leiter bzw. die Leiterin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Anhörung der Wettbewerbskommission für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Auf die Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin sind die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden. Eine neuerliche befristete Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter bzw. die Leiterin ist bei der Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unparteiisch. Der Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Leiter bzw. die Leiterin und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder sonst wesentliche Interessen ihrer Funktion zu gefährden.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Leiter oder die Leiterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin abberufen, wenn dieser oder diese

  1. 1. aufgrund seiner oder ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner oder ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(4) Die Erstanlaufstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  2. 2. die Erfüllung der der Erstanlaufstelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
  3. 3. die Gebarung der Erstanlaufstelle.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Aufsicht über die Erstanlaufstelle dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 3 und 4 berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Erstanlaufstelle hat die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Befassung einer Schlichtungsstelle

§ 5f. (1) Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.

Verfahren vor der Ermittlungsbehörde

§ 5g. (1) Ein in Österreich niedergelassener Lieferant kann Beschwerden bei der Ermittlungsbehörde einbringen. Andere Lieferanten können Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn der Käufer, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Handelspraktik beteiligt zu sein, in Österreich niedergelassen ist. Betrifft die Beschwerde einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Beschwerde über die nationale Kontaktstelle an die Ermittlungsbehörde im anderen Mitgliedstaat, wo der Käufer niedergelassen ist, weiterzuleiten. Die Ermittlungsbehörde kann Untersuchungen auch von Amts wegen einleiten und durchführen.

(2) Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, können auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer unlauteren Handelspraktik ausgesetzt sind. Andere Organisationen, die Lieferanten vertreten, können auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten eine Beschwerde einbringen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen.

(3) Die Ermittlungsbehörde hat auf Antrag des Betroffenen oder der Organisation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten gemäß Abs. 2 sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten schaden würde, angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.

(4) Die Ermittlungsbehörde hat innerhalb einer angemessenen Frist dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, ob sie Ermittlungen einleitet. Sieht sie keine hinreichenden Gründe für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Abschnitts, so hat sie die Gründe für die Nichteinleitung des Verfahrens dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Beschwerden, die nicht ausreichend substantiiert sind, können an die Erstanlaufstelle verwiesen werden.

(5) Die Ermittlungsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Abschnittes erforderlich ist, auch befugt:

  1. 1. von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
  2. 2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einzusehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
  3. 3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.

(6) Auf Antrag der Ermittlungsbehörde hat das Kartellgericht eine Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist und ein begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 5c vorliegt. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 6 des Wettbewerbsgesetzes - WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, gelten sinngemäß.

(7) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 5 kann unter Anwendung des Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

(8) Ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder ein Vertreter iSd § 11a Abs. 5 WettbG, welche in einer Auskunft nach Abs. 5 Z 1 und 3 unrichtige oder irreführende Angaben machen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro von der Ermittlungsbehörde zu bestrafen ist. Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 7 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Ermittlungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

(9) Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden. Die Ermittlungsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.

Zusammenarbeit im Rahmen des europaweiten Vollzugs

§ 5h. (1) Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Union wird im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet. Der nationalen Kontaktstelle obliegt die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen Behörden der Mitgliedstaaten, wobei sie mit der Teilnahme an Sitzungen des europäischen Informationsaustauschs oder anderen konkreten Aufgaben die Ermittlungsbehörde betrauen kann.

(2) Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich § 5c Abs. 1 bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.

(3) Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in § 5g Abs. 3 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.“

5. Nach § 5h wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Verfahrensvorschriften und sonstige Bestimmungen“

6. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 2“ wird die Wortfolge „und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c“ eingefügt. Folgender letzter Satz wird angefügt: „Die Bestimmungen des V. Hauptstücks 1. Abschnitt (Kartellgericht und Kartellobergericht) des KartG 2005, sind sinngemäß anzuwenden.“

7. Dem § 6 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Auf Antrag der Ermittlungsbehörde nach dem 2. Abschnitt kann das Kartellgericht gegen einen Käufer im Sinne des § 5b Z 2, der gegen die Vorschriften des § 5c verstößt, eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. § 33 KartG 2005 gilt sinngemäß.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen über die Untersagung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 5c und die Verhängung einer Geldbuße sind vom Kartellgericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. § 37 KartG 2005 gilt sinngemäß.

(4) Die Ermittlungsbehörde nach diesem Bundesgesetz kann von einem Antrag an das Kartellgericht absehen, wenn dadurch die Identität des Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen berechtigten Interessen schadet und er die vertrauliche Behandlung nach § 5g Abs. 3 beantragt hat.“

8. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern“ die Wortfolge „oder eine Landwirtschaftskammer“ angefügt.

9. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Zum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen § 5c sind berechtigt

  1. 1. die Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich und eine Landwirtschaftskammer oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.

(2b) Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts ist die Bundeswettbewerbsbehörde. Die Ermittlungsbefugnisse gemäß dem WettbG sind sinngemäß anzuwenden.“

10. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

12. § 10 lautet:

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1. der §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  2. 2. der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  3. 3. des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  4. 4. der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.“

13. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach § 11 Abs. 3 eingefügt. Die Paragraphenüberschrift des § 12 und die Bezeichnung „§ 12.“ entfallen.

14. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz - FWBG)“, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, 2a, 2b und 4, § 9a, § 10, Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 239/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, müssen bis zum 1. Mai 2022 mit diesem Bundesgesetz in Einklang gebracht werden. § 5a Abs. 2 Z 6 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

15. Folgende Anhänge werden angefügt:

„Anhang I

Handelspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind:

  1. 1. Der Käufer bezahlt den Lieferanten,
    1. a) wenn die Liefervereinbarung eine regelmäßige Lieferung von Erzeugnissen festlegt,
    2. b) wenn die Liefervereinbarung keine regelmäßige Lieferung von Erzeugnissen festlegt,

i) für verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Tage nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, in dem Lieferungen erfolgt sind, oder mehr als 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags für diesen Lieferzeitraum, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist;

ii) für andere Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 60 Tage nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, in dem Lieferungen erfolgt sind, oder mehr als 60 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags für diesen Lieferzeitraum, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist. Für die Zwecke der in dieser Ziffer genannten Zahlungsfristen ist in jedem Fall anzunehmen, dass die vereinbarten Lieferzeiträume einen Monat nicht überschreiten;

i) für verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Tage nach dem Tag der Lieferung oder mehr als 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist;

ii) für andere Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr als 60 Tage nach dem Tag der Lieferung oder mehr als 60 Tage nach der Festlegung des zu zahlenden Betrags, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte der spätere ist.

Legt der Käufer den zu zahlenden Betrag fest, so beginnt unbeschadet der lit. a und b

i) die in lit. a genannte Zahlungsfrist mit dem Ende des vereinbarten Lieferzeitraums, in dem Lieferungen erfolgt sind, und

ii) die in lit. b genannte Zahlungsfrist mit dem Tag der Lieferung.

  1. 2. Der Käufer storniert die Bestellung verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet; eine Stornierungsfrist von weniger als 30 Tagen vor Lieferung gilt in jedem Fall als kurzfristig.
  2. 3. Der Käufer ändert einseitig die Bedingungen einer Liefervereinbarung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in Bezug auf Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen, soweit diese in Anhang II ausdrücklich genannt werden.
  3. 4. Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen.
  4. 5. Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für Qualitätsminderung oder Verlust von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen bezahlt, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftreten oder nach Eigentumsübergang auf den Käufer, wenn die Qualitätsminderung oder der Verlust nicht durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten verursacht wurden.
  5. 6. Der Käufer verweigert die schriftliche Bestätigung der Bedingungen einer Liefervereinbarung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten, für die der Lieferant eine schriftliche Bestätigung verlangt hat. Dies gilt nicht, wenn die Liefervereinbarung sich auf Erzeugnisse bezieht, die von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation einschließlich einer Genossenschaft an die Erzeugerorganisation, der der Lieferant angehört, geliefert werden sollen, wenn die Satzung dieser Erzeugerorganisation oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den Bedingungen der Liefervereinbarung.
  6. 7. Der Käufer erwirbt oder nutzt Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten rechtswidrig im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016 S. 1, oder legt diese rechtswidrig im Sinne der genannten Richtlinie offen.
  7. 8. Der Käufer droht dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art an oder ergreift gegen ihn derartige Maßnahmen, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, auch indem er bei der Ermittlungsbehörde Beschwerde einreicht oder bei einer Ermittlung mit dieser zusammenarbeitet.
  8. 9. Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Entschädigung für die Kosten der Bearbeitung von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten, obwohl weder fahrlässiges noch vorsätzliches Handeln des Lieferanten vorliegt.
  9. 10. Der Käufer gewährt dem Lieferanten bei Bestehen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts ohne sachliche Rechtfertigung bei gleichwertiger Leistung unterschiedliche Bedingungen im Vergleich zu anderen Vertragspartnern, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Preises oder die Zahlungsbedingungen.
  10. 11. Der Käufer verlangt ohne sachliche Rechtfertigung vom Lieferanten verderblicher Urprodukte bei Sicherstellung der vereinbarten Liefermenge an den Käufer als Lieferbedingung, dass er seine Produkte nicht gleichzeitig in einem im Verhältnis zur Lieferung an den Käufer untergeordneten Ausmaß selbst vermarktet.

Anhang II

Handelspraktiken, die verboten sind, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden:

  1. 1. Der Käufer schickt nicht verkaufte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurück, ohne für diese nicht verkauften Erzeugnisse oder für deren Beseitigung zu bezahlen.
  2. 2. Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse gelagert, zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. 3. Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die gesamten Kosten oder einen Teil davon für Preisnachlässe bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die der Käufer im Rahmen einer Verkaufsaktion verkauft, trägt. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Käufer eine Verkaufsaktion veranlasst, vor deren Beginn der Käufer mitteilt, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich zu dem niedrigeren Preis bestellt wird.
  4. 4. Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer zahlt.
  5. 5. Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch den Käufer zahlt.
  6. 6. Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.“

Van der Bellen

Nehammer

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