181. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG geändert wird
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG) BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. § 71 lautet wie folgt:
„§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
- 1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- 2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
- 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
- 5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
- 6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
- 7. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
- 1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
- 2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
- 3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
- 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103 wird folgender § 103a samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021
§ 103a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Schallenberg
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