160. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 37 folgender 5. Abschnitt eingefügt:
„5. Abschnitt
Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern
§ 37a. Voraussetzungen
§ 37b. Firma
§ 37c. Gesellschafter
§ 37d. Befugnis
§ 37e. Sonstige Bestimmungen
§ 37f. Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.“
3. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, nach Anhörung der zuständigen Landeskammer, für einen bestimmten Sitz der Kanzlei zu verleihen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, mangels inländischem Kanzleisitz bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Die Einbringung des Antrags kann auch elektronisch erfolgen. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.“
4. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer auf Antrag ein amtlicher Lichtbildausweis gegen Kostenersatz auszustellen. Der Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.
(2) Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ein oder zwei Ausweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.“
5. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.“
6. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen oder, beim Fehlen einer solchen, der Wünsche eines legitimierten Vertreters der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.“
7. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.“
8. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen.“
9. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein:
- 1. natürliche Personen,
- 2. berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften
- 3. interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
- 4. Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.“
10. § 29 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. Die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis an der Ziviltechnikergesellschaft müssen unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern, mindestens 50 Prozent betragen. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in Ziviltechnikergesellschaften nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.“
11. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In einer Ziviltechnikergesellschaft kann die Prokura nicht wirksam erteilt werden.“
12. Nach § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.“
13. § 35 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden und darin Regelungen zur Führung der übergeordneten Berufsbezeichnung festzulegen.“
14. Nach dem § 37 wird folgender 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„5. Abschnitt
Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern
Voraussetzungen
§ 37a. (1) Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dürfen ausschließlich zur Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten neben dem Ziviltechnikerberuf gebildet werden, wenn und insoweit dies nach den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen dürfen interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern in jeglicher Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, gebildet werden.
(3) Mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern muss von Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis gehalten werden, unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern.
(4) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter für den Bereich der Ziviltechnikertätigkeiten der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind.
Firma
§ 37b. (1) Die nach § 37a Abs. 1 gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen.
Gesellschafter
§ 37c. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
- 1. natürliche Personen,
- 2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Ziviltechnikerberuf auszuüben,
- 3. interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
- 4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit befugt ausüben.
(2) Gesellschafter müssen einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat der EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft gelegenen Hauptwohnsitz oder Firmensitz besitzen.
(3) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.
Befugnis
§ 37d. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern auf Antrag der Gesellschaft die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs zu verleihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllt.
(2) Berufsbefugte interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern sind im elektronischen Verzeichnis jener Länderkammer zu führen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Kanzleisitz der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern befindet. Hat eine Gesellschaft keinen Sitz in Österreich, so hat sie für ihre Mitgliedschaft eine der in § 38 Abs. 1 Z 1 genannten Länderkammern auszuwählen und ist im elektronischen Verzeichnis dieser Länderkammer zu führen.
Sonstige Bestimmungen
§ 37e. Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
- 1. unterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen,
- 2. haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
- 3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts
§ 37f. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, § 10, § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, § 14, § 16 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10, § 24, § 25, § 28 hinsichtlich der Gesellschafter mit aufrechter Ziviltechnikerbefugnis sowie § 29 Abs. 2, 3, 4 und 6 sind auf interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern anzuwenden.“
15. § 39 Abs. 2 Z 7 lautet:
- „7. ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern zu führen,“
16. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben; mangels inländischen Kanzleisitzes bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.“
17. § 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet
- 1. mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder
- 2. durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder
- 3. durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.“
18. § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.“
19. § 57 Abs. 2 Z 9 lautet:
- „9. das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern im Internet zu veröffentlichen.“
20. § 57 Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. die Bestellung eines Kanzleikurators gemäß § 21 Abs. 6 und
- 2. die Bestellung eines Substituts gemäß § 22 Abs. 3.
(4) Auf Verfahren, die die Bundeskammer im übertragenen Wirkungsbereich durchführt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(5) Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden. Handelt der Präsident weisungswidrig, ist er vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seines Amtes zu entheben.
(6) Der Präsident kann bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Abs. 3 fallen, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbesorgung einzelnen Mitarbeitern des Generalsekretariats bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Diese Angelegenheiten sind im Namen des Präsidenten zu erledigen und zu unterfertigen. Das Weisungsrecht des Präsidenten wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt. Für die mit der selbständigen Behandlung solcher Angelegenheiten betrauten Kammermitarbeiter gilt § 44 Abs. 2 und 3 BDG 1979.“
21. § 60 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.“
22. § 66 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter einer Anzahl von insgesamt 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat vom Vorstand als Ausschuss einzurichten. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat als Organ einzurichten und erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern. Die Zahl der Delegierten wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.“
23. § 72 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundeskammer und die Länderkammern können den Ziviltechnikern und den außerordentlichen Mitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.“
24. § 73 lautet:
„§ 73. Die Kammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.“
25. § 91 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.“
26. § 98 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kammervorstände der Länderkammern haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.“
27. § 117 Abs. 6 lautet:
„(6) Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.“
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