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BGBl I 146/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und des Islamgesetzes 2015
(NR: GP XXVII RV 850 S. 925 . S. 115. BR: AB 10707 S. 929.)

146. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Islamgesetz 2015 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Artikel 2 Änderung des Islamgesetzes 2015

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird der Klammerausdruck „(BekenntnisgemeinschaftenG - BekGG)“ angefügt.

2. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Koordinationsbestimmung

§ 11b. Die Bundesminister haben, soweit in ihrem Wirkungsbereich die Stellung oder die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften oder die Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaften berührt sind, den mit Angelegenheiten des Kultus betrauten Bundesminister zu informieren und anzuhören. Entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Islamgesetzes 2015

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Kultusgemeinde“ die Wortfolge „oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (§ 23 Abs. 4),“ eingefügt.

2. Nach § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. bei Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 4 ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,“

3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Z 1 vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.“

4. In § 7 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

  1. „4. die Vorlage der Aufzeichnungen über die Rechnungslegung, insbesondere der Rechnungsabschlüsse und diesbezüglichen sonstigen Finanzunterlagen, zum Zweck der Überprüfung des § 6 Abs. 2;
  2. 5. das Führen einer Aufstellung aller ihr zugehörigen Einrichtungen und aller ihrer Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen. Religiöse Funktionsträger und -trägerinnen sind nur soweit erfasst, als ihnen die Verbreitung der religiösen Lehre der Religionsgesellschaft zurechenbar ist.“

5. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.“

6. In § 24 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „an der Universität Wien“.

7. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen“

8. Dem Text des § 25 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Die Religionsgesellschaft hat dem Bundeskanzler

  1. 1. alle Einrichtungen der Religionsgesellschaft und Kultusgemeinden oder den Wechsel von Einrichtungen einer Kultusgemeinde zu einer anderen gemäß § 7 Z 5, sowie
  2. 2. die Funktionsträger und -trägerinnen einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen auf Verlangen

    bekanntzugeben.

(3) Von der Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 2 erfasst sind temporär tätige Funktionsträger und -trägerinnen, die nicht bereits bei einer Einrichtung der Religionsgesellschaft gemeldet sind.

(4) Die Bekanntgabe oder deren Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt unter Nennung der Funktion und deren Beginn, der Einrichtung einschließlich deren Anschrift, Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsbürgerschaft und der Anschrift. Bei außenvertretungsbefugten Organen ist eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises für die Identifikation beizulegen und zudem sind eine Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bekanntzugeben.

(5) Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß § 6 Abs. 2 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.“

9. § 30 samt Überschrift lautet:

„Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 30. (1) Bei Verstößen gegen

  1. 1. § 4 Abs. 3 und 4,
  2. 2. § 6 Abs. 2,
  3. 3. § 7 Z 4 und 5,
  4. 4. §§ 14 und 21,
  5. 5. § 23 Abs. 2 oder
  6. 6. § 25 Abs. 2 und 5

    ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.

(3) Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten Verstößen

  1. 1. gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
  2. 2. soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
  3. 3. gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,
  4. 4. nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,

    verhängen.“

10. Dem Text des § 32 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 2 und 2a, § 7 Z 3 bis 5, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1, die §§ 25 und 30 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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