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BGBl I 111/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977
(NR: GP XXVII IA 1653/A AB 934 S. 111 . BR: AB 10680 S. 927 .)

111. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.“

2. In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

3. In § 7 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“

4. In § 7 Abs. 3a wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „in Verbindung mit Abs. 2a“ eingefügt.

Artikel II

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2. In § 1 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind bis 31. Dezember 2021 gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis 31. Dezember 2021 keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.“

3. In § 14a wird nach der Wortfolge „die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister“ die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz

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