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BGBl I 109/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
(NR: GP XXVII IA 1699/A AB 929 S. 111 . BR: 10645 AB 10685 S. 927.)

109. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

2. § 8a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

3. In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

4. Den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

5. § 15 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

6. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

7. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit der Vorlage der Beschwerde“ durch die Wortfolge „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde“ ersetzt.

8. In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 59 wird dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 angefügten Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 59 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 8a Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3a und § 59 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Paragraph

Gegenstand

I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§§ 1 bis 7.

Mitglieder

§§ 8 und 9.

Leitung

§ 9a.

Sicherheit im Amtsgebäude

§ 10.

Vollversammlung

§§ 11 bis 13.

Senate

§ 14.

Berichter

§ 15.

Beratung und Abstimmung

§ 17.

Evidenzbüro

§ 19.

Geschäftsordnung

§ 20.

Tätigkeitsbericht

II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§§ 21 bis 23.

Parteien

§§ 24 und 24a.

Schriftsätze

§ 25.

Akteneinsicht

§ 25a.

Revision

§ 26.

Revisionsfrist

§§ 28 und 29.

Inhalt der Revision

§ 30.

Aufschiebende Wirkung

§ 30a.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30b.

Vorlageantrag

§ 30c.

Aktenvorlage

§ 31.

Befangenheit

§ 32.

Wahrnehmung der Zuständigkeit

§ 33.

Einstellung

§ 34.

Zurückweisung

§ 35.

Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

§§ 36 bis 37a.

Vorverfahren

§ 38.

Fristsetzungsantrag

§ 38a.

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 38b.

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union

§§ 39 und 40.

Verhandlungen

§ 41.

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§§ 42 bis 44.

Erkenntnisse

§ 45.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 46.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§§ 47 bis 59.

Aufwandersatz

§ 61.

Verfahrenshilfe

§ 62.

Anzuwendendes Recht

§ 63.

Vollstreckung

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

§ 64.

Parteien

§ 65.

Einleitung des Verfahrens

§ 66.

Verhandlung

§ 67.

Erkenntnis

§ 68.

Kosten

§ 69.

Verfahrenshilfe

§ 70.

Ergänzende Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

§ 71.

 

4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr

§§ 72 bis 76.

 

5. Unterabschnitt
Datenschutz

§ 76a.

 

III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 77.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78.

Vollziehung

§ 79.

Inkrafttreten

§ 80.

Verweisungen“

2. § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:

„(4) In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.

(5) Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.

(6) Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.

(7) Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.

(8) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“

3. In § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind.“

4. § 30a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

5. § 30a Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

6. § 30a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

7. § 30b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

8. § 46 Abs. 3 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

9. In § 79 Abs. 22 Z 1 entfällt der Ausdruck „3 und“.

10. In § 79 Abs. 22 Z 2 entfällt der Ausdruck „§ 15 Abs. 4 bis 8,“.

11. § 79 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 treten in Kraft:

  1. 1. § 79 Abs. 22 Z 1 und 2 mit 6. Jänner 2021;
  2. 2. das Inhaltsverzeichnis und § 15 Abs. 4 bis 8 mit 1. Juli 2021 (§ 15 Abs. 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 tritt nicht in Kraft);
  3. 3. § 24 Abs. 1 zweiter Satz, § 30a Abs. 6 bis 8, § 30b Abs. 2 und § 46 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021.“

Van der Bellen

Kurz

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