104. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat
- 1. hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist,
- 2. für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;
- 3. für den Haus- und Kleingartenbereich;
- 4. für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt.
Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen.“
2. In § 15 Abs. 1 Z1 lit. n wird nach dem Wort „entgegen“ die Zeichenfolge „§ 3 Abs. 4,“ eingefügt.
3. § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.“
Van der Bellen
Kurz
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