68. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Österreich“ durch die Wortfolge „deutscher oder englischer Sprache“ ersetzt.
2. § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.“
3. § 14 Abs. 7 lautet:
„(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.“
4. § 14 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“ und nach Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 eingefügt:
„(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.
(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.“
5. Anlage C lautet:
6. Anlage D lautet:
7. Anlage E lautet:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anschober
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