602. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (5. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „3 und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 bis“ ersetzt.
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Abs. 2 Z 5 gelangt für Zusammenkünfte gemäß Abs. 2, an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, nicht zur Anwendung.“
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 14 Abs. 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 602/2021 treten mit 2. Jänner 2022 in Kraft.“
Mückstein
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