601. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die lit. b und erhalten die lit. c und d die Literabezeichnungen „b)“ und „c)“.
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:
- „c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.“
3. In § 2 entfallen die Abs. 3 und 3a und erhält Abs. 3b die Absatzbezeichnung „(3)“.
4. In § 2 Abs. 3 entfällt die Zeichenfolge „oder b“ und wird die Zeichenfolge „Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr“.
6. In § 14 Abs. 2 Z 1a lit. c wird die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
7. § 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage
- 1) eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2,
- 2) eines 2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, und
- 3) eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
gelten nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.“
gelten nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.“
8. Nach § 21 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Abs. 7 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung (2021/22) (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“
9. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner 2022“ ersetzt.
10. In § 25 Abs. 7 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und 1. Jänner 2022“ eingefügt.
11. Dem § 25 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) § 25 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 601/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(11) § 2, § 3 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Z 1a lit. c sowie § 21 Abs. 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 601/2021 treten mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“
Mückstein
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