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BGBl II 587/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

587. Verordnung: Elektronischer Rechtsverkehr - ERV 2021 sowie Änderung der Urkundenarchivverordnung 2007 - UAV 2007, der ADV-Form-Verordnung 2002 - AFV 2002, der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV, der UGB-Formblatt-V, der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung - VGGV, der Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung - FBR-V und der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV

587. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 - UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 - AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung - VGGV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) und die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) geändert werden.

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird verordnet:

§ 1. (1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege

  1. 1. einer Übermittlungsstelle (§ 2),
  2. 2. des Direktverkehrs (§ 3),
  3. 3. von FinanzOnline (§ 4),
  4. 4. von JustizOnline (§ 5) oder
  5. 5. von E-Mails (§ 6)

elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.

(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)

  1. 1. haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
  2. 2. dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
  3. 3. haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.

(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.

(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA
bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.

(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.

(2) Die Übermittlungsstelle erhält von der Bundesministerin für Justiz nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession und wird danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundgemacht. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.

(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des elektronischen Identitätsnachweises - E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.

(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.

(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.

(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.

(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.

(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.

(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.

(10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann die Bundesministerin für Justiz der Übermittlungsstelle die Dienstleistungskonzession entziehen.

§ 3. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. § 2 gilt sinngemäß.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.

§ 4. Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at ) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfolgen.

§ 5. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at ) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.

(2) Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Abs. 2 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

(3) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG, BGBl. Nr. 137/1975) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.

(4) Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (§ 6 Abs. 2 SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.

§ 6. Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den §§ 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.

(2) Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

(3) Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzubringen.

§ 8. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den §§ 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient der Anschriftcode der Bezeichnung der empfangenden Person.

(2) Die Übermittlung nach § 4 kann auch unter Verwendung der Firmenbuchnummer erfolgen.

(3) Unter den Anschriftcodes für natürliche Personen sind die Namen, die Titel, die Geburtsdaten, die Adressen und die Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung von Geldbeträgen in der Bundesrechenzentrum GmbH zu speichern. Zudem können die Anschriftcodes weitere Daten gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) enthalten. Die Anschriftcodes für juristische Personen enthalten statt der Geburtsdaten die Stammzahlen (§ 6 E-GovG).

(4) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notarinnen, Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter von der zuständigen Wirtschaftskammer, für Standesämter und Sicherheitsbehörden vom Bundesministerium für Inneres zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln.

(5) Der Anschriftcode für die übrigen teilnehmenden Personen nach §§ 2 und 3 wird auf deren Antrag im Wege einer Übermittlungsstelle gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt.

(6) Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftcode gespeichert sind, sind von der teilnehmenden Person der für die Vergabe zuständigen Stelle, im Fall des Abs. 5 der jeweiligen Übermittlungsstelle, unverzüglich bekannt zu geben und von dieser an die Bundesrechenzentrum GmbH weiter zu leiten.

(7) Wenn eine teilnehmende Person über mehr als einen Anschriftcode verfügt, dann ist ein Hauptanschriftcode zu bestimmen, an den Erledigungen ohne vorherige Eingabe übermittelt werden. An Nebenanschriftcodes sind Erledigungen nur in jenen Verfahren zu übermitteln, in denen zuvor Eingaben elektronisch übermittelt wurden.

§ 9. (1) Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten Daten der teilnehmenden Person am elektronischen Rechtsverkehr (§ 8), die Übermittlungsstelle samt Beauftragungszeitpunkt und die Kennung, ob die nicht zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Person (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG) der Übermittlung elektronischer Erledigungen zustimmt, zu enthalten.

(2) Bei natürlichen Personen werden die Namen, die Titel und die Adressen, bei juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften die Bezeichnungen gemäß Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) im ERV-Teilnehmerverzeichnis angezeigt, sofern die teilnehmende Person nicht innerhalb von 60 Tagen ab Anmeldung im ERV-Teilnehmerverzeichnis widerspricht.

(3) Jede teilnehmende Person ist berechtigt, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzeigen zu lassen.

(4) Das ERV-Teilnehmerverzeichnis darf nur zum Zweck der Übermittlung im ERV von teilnehmenden Personen nach den §§ 2 und 3 im Wege von Übermittlungsstellen eingesehen werden.

(5) Die Zuordnung eines Anschriftcodes für eine Rechtsanwältin und einen Rechtsanwalt zu einem Anschriftcode einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ist gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis für die auf kundmachungen.justiz.gv.at angeführten Verrechnungsstellen einsehbar.

§ 10. (1) Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen.

(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.

(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach §§ 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.

§ 11. (1) Die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat in Grundbuchssachen gemäß § 449 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe bei ihr eingelangt ist.

(3) Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 GBG 1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG 1955 (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.

(4) Eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts kann den Antrag auf Löschung eines Pfandrechts für ein Darlehen, das sie dem Liegenschaftseigentümer gewährt hat, samt den erforderlichen mit der Amtssignatur (§§ 19 ff. E-GovG) versehenen Beilagen dem Grundbuchsgericht im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln.

§ 12. (1) Die einbringenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB, BGBl. I Nr. 114/1997, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage im Original unterfertigt haben, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der im Original unterfertigten Unterlage entspricht. Überdies sind entweder die Geburtsdaten oder die Personenkennungen (Buchstabenkennungen laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Personen anzuführen. Schreiten nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalterinnen, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverbände, sondern gesetzliche Vertreter für die Gesellschaft ein, so haben diese - falls sie nicht einzelvertretungsbefugt ist - eine Erklärung über eine ihr von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringende Personen von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts Anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Zustellungsbevollmächtigte der vorlagepflichtigen Gesellschaft.

(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind grundsätzlich in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen im Wege

1. von FinanzOnline oder

2. der Ablage des für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) in einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Speicher (Justiz-Box) und Übersendung der elektronischen Eingabe mit Referenz gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7).

(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 4 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden.

(4) Die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB) kann auch mit den auf JustizOnline zur Verfügung gestellten Formularen in elektronischer Form erfolgen.

(5) Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

§ 13. (1) Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde näher beschreiben, anzugeben.

(2) Zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität sind elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen.

(3) Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als Anhang zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz - GenG, RGBl. Nr. 70/1873.

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012 wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.

(3) Der Inhalt dieser Vorschriften wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zur Notifizierungsnummer 2021/532/A notfiziert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 - UAV 2007)

Auf Grund des § 91b Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 - UAV 2007), BGBl. II Nr. 481/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Verweis „(ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005)“ durch den Verweis „(ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis „www.edikte.justiz.gv.at “ durch den Verweis „edikte.justiz.gv.at “ ersetzt.

3. In § 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 8 SigG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 3 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG “ ersetzt.

4. § 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) § 1, § 2 Abs. 1 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 - AFV 2002)

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetztes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021 und des § 435 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 - AFV 2002) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Verweis „(§ 7 ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005)“ durch den Verweis „(§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Code“ durch das Wort „Anschriftcode“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(VJ-Online-Handbuch)“ durch den Klammerausdruck „(eJ-Online-Handbuch)“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „VJ-Online-Handbuch“ durch das Wort „eJ-Online-Handbuch“ ersetzt.

5. § 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird der Verweis „(§ 7 ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005)“ durch den Verweis „(§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021)“ ersetzt.

2. § 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V)

Auf Grund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird der Verweis „ERV 2006“ durch den Verweis „ERV 2021“ ersetzt.

2. In § 2 wird der Verweis „§ 9 Abs. 3 ERV 2006“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 4 ERV 2021“ ersetzt.

3. § 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(6) § 1 Abs. 4 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung - VGGV)

Auf Grund des § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz - GmbHG, RGbl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung - VGGV, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Verweis „ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 503/2012“ durch den Verweis „ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021“ ersetzt.

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“ und ihm wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V)

Auf Grund des § 43 Abs. 4 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Überschrift „Verhältnis zur ERV 2006“ durch die Überschrift „Verhältnis zur ERV 2021“ und der Verweis „(ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005“ durch den Verweis „(ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005“ ersetzt.

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“ und ihm wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV)

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 9 wird der Verweis „§ 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005“ durch den Verweis „§ 8 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021“ ersetzt.

2. § 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.“

Zadic

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