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§ 435 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Formblätter

§ 435.

Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, dass sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233965

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