581. Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2021 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2021)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen.
§ 2. (1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2021, BGBl. II Nr. 301/2021, außer Kraft.
Brunner
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